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Familienbuch

  

Seit dem 01.01.1958 wird von Amts wegen bei der Eheschließung für jede in den alten Bundesländern geschlossene Ehe ein Familienbuch angelegt; seit dem 03.10.1990 auch in den neuen Bundesländern.

 

Bei Heirat im Ausland kann das Familienbuch auf Antrag der Eheleute angelegt werden.

 

Rechtsgrundlage für die Führung des Familienbuchs ist das Personenstandsgesetz.

 

Das Familienbuch ist nicht mit dem Stammbuch der Familie zu verwechseln. Während das Stammbuch bei Eheschließung ausgestellt wird und beim Bürger/Bürgerin verbleibt, wird das Familienbuch beim Standesamt aufbewahrt.

 

Das Standesamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben, ist für die Anlegung und Fortführung der Familienbücher zuständig. Das Familienbuch verbleibt daher nicht im Standesamt, in dem die Ehe geschlossen wurde, sondern wird bei Umzug an das Standesamt des neuen Wohnsitzes weitergeleitet.

Bei getrennten Wohnsitzen der Ehegatten gelten Sonderregelungen, die Sie bei jedem Standesamt erfragen können.

 

Das Familienbuch ist die Grundlage für beglaubigte Abschriften und Auszüge.

 

Was wird außer den Namen, Geburtsort und -tag noch in das Familienbuch eingetragen?

 

  • Angaben über die Eheschließung
  • Angaben über gemeinsame Kinder
  • Eltern der Ehegatten
  • Namens- und Personenstandsänderungen der Ehegatten und ihrer Kinder
  • Auflösung der Ehe
  • Kirchenübertritte, -austritte und -eintritte
  • Todesfälle
  • Angaben zur Staatsangehörigkeit
  • Angaben zum Beruf

 

Grundlage für die Eintragungen sind also in erster Linie Einträge im Geburten-, Heirats- und Sterbebuch. Auch ausländische Personenstandsurkunden können u.U. Grundlage für die Eintragung im Familienbuch sein.

 

Das Familienbuch ist ständig fortzuführen, d. h. alle die Familie betreffenden Änderungen (z. B. Geburt und Heirat eines Kindes, Todesfälle, Scheidung, Namensänderungen) werden von dem jeweils zuständigen Standesamt in das Familienbuch eingetragen.

 

Wenn Sie einen urkundlichen Nachweis über Ihre Eheschließung und Ihre Familie benötigen, dann wenden Sie sich bei bestehender Ehe und gemeinsamen Wohnsitz bitte an Ihren Wohnsitz-Standesbeamten, der Ihnen eine beglaubigte Abschrift oder einen Auszug aus Ihrem Familienbuch ausstellt.

In allen anderen Fällen gelten Sonderregelungen, die Sie bei jedem Standesamt erfragen können.

 

Auf Anforderung werden aus dem Familienbuch auch mehrsprachige Heiratsurkunden ausgestellt.

 

Kosten:  

Die Anlegung des Familienbuches erfolgt gebührenfrei bei der Eheschließung im Inland. Für die Anlegung auf Antrag wird eine Gebühr i. H. v. 33,- Euro erhoben.

 

Die Ausstellung von Urkunden für den privaten Gebrauch ist gebührenpflichtig:

 

  • Abschrift und Auszug: 8 EUR
  • mehrsprachige Heiratsurkunden: 7 EUR
  • Namenserklärungen: 17 EUR

 

(Mehrausfertigungen jeweils die Hälfte der vorgenannten Gebühren)


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