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Anmeldung der Eheschließung

 

Seit dem 01.07.1998 ist der Begriff des "Aufgebotes" weggefallen. An seine Stelle ist die "Anmeldung der Eheschließung" getreten. Im Gegensatz zum bisherigen Aufgebot wird die Anmeldung zur Eheschließung nicht mehr für eine Woche öffentlich bekanntgegeben.

 

Die Anmeldung der Eheschließung hat der Gesetzgeber vor die Eheschließung gestellt. Das Verfahren dient der Prüfung der Ehefähigkeit der Verlobten und zur Ermittlung etwaiger Ehehindernisse. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 4 und 5 des Personenstandsgesetzes (PStG).

 

Welche Unterlagen Sie zur Anmeldung der Eheschließung dem Standesbeamten vorlegen müssen, erfragen Sie bitte telefonisch oder persönlich im Standesamt.

 

Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Hat einer der Verlobten mehrere Wohnsitze oder beide unterschiedliche Wohnsitze, so haben die Verlobten unter mehreren hiernach zuständigen Standesbeamten die Wahl.

 

Die Verlobten sollen die Anmeldung gemeinsam persönlich vornehmen. Ist einer der Verlobten verhindert, so kann er eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass er mit der Anmeldung durch den anderen Verlobten einverstanden ist. Diese Erklärung muss alle für die Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Angaben enthalten. Bitte benutzen Sie den Vordruck, den das Standesamt für Sie bereithält.


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