Das hochzeit.de-Branchenbuch: Hier finden Sie alle Partner für Ihre Hochzeit in Ihrer Nähe.
Ehepartner haften nur für eigene Schulden
Nach der Hochzeit teilen Sie Tisch und Bett, nicht aber Ihre Schulden
Egal, ob Sie in einer Zugewinngemeinschaft leben oder sich im Ehevertrag auf Gütertrennung geeinigt haben - für Schulden muss in der Regel nur derjenige Ehepartner gerade stehen, der sie verursacht hat.
Beim Abschluss neuer Kredite beziehen Bankinstitute jedoch nur allzu gern den Ehepartner des Kreditnehmers mit ein. Eine Verpflichtung, dass beide Eheleute ihre Unterschrift unter den Antrag setzen, besteht aber nicht. Wer im Schuldenfall des Partners nicht zur Kasse gebeten werden möchte, sollte hier vorsichtig sein. Auch Bürgschaften sollten Sie nicht blauäugig unterzeichnen.
Ihr Partner möchte sich selbstständig machen und dafür einen Kredit aufnehmen? Auch hier ist einzig und allein die Unterschrift Ihres Partners erforderlich.
Sie führen ein gemeinsames Girokonto?
Dann aufgepasst: Gerät Ihr Kontostand ins Minus, tragen grundsätzlich Sie beide die Verantwortung. Um dies zu verhindern, führen Sie separate Girokonten und erteilen einander einfach eine Vollmacht. Im Fall der Fälle können Sie die jederzeit wieder zurückziehen.
Schulden sind vererbbar
Verstirbt Ihr Partner, gehen mit dem Erbe auch mögliche Schulden auf Sie über. Sie haben aber die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen, wenn der Schuldenberg das Vermögen übersteigt. Dazu bleiben Ihnen nach Kenntnis der Erbschaft sechs Wochen Zeit.
In keinem Fall müssen Sie mit Ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des verstorbenen Partners aufkommen, denn die Haftung kann auf den Nachlass beschränkt werden. Umfasst das Erbe allerdings eine Immobilie, für die beide Eheleute im Grundbuch eingetragen sind, werden die Schulden auf die ideelle Hälfte des Verstorbenen angerechnet.
Schulden und Scheidung
Im Falle einer Zugewinngemeinschaft erlaubt der Gesetzgeber inzwischen auch ein negatives Anfangsvermögen, so dass alle im Laufe der Ehe erwirtschafteten Zugewinne im Scheidungsfall gleichmäßig aufgeteilt werden - auch wenn sie zur Tilgung von Schulden verwendet wurden.





















